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Wie viel bringt der Steuerbonus für Handwerker?
Der Steuerbonus ist kein Abzug vom Einkommen, sondern eine Ermäßigung der Steuer selbst. Jeder Euro, der Ihnen zusteht, mindert die festgesetzte Einkommensteuer um genau diesen Euro. Das Finanzamt rechnet 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten an. Die Ermäßigung ist auf 1.200 Euro pro Jahr begrenzt – diese Grenze erreichen Sie bei 6.000 Euro Arbeitskosten.
Beispiel mit runden, frei gewählten Zahlen: Eine Rechnung weist 500 Euro Arbeitskosten (einschließlich Anfahrt) und 300 Euro Material aus. Begünstigt sind nur die 500 Euro. 20 Prozent davon ergeben 100 Euro Steuerermäßigung. Das Material bleibt außen vor.
Wichtig: Die Ermäßigung wirkt nur, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt. Wer im Jahr keine Einkommensteuer zahlt, hat vom Bonus nichts. Ausgezahlt wird er nicht.
- Arbeitskosten 500 € × 20 % = 100 € Steuerermäßigung
- Arbeitskosten 2.000 € × 20 % = 400 € Steuerermäßigung
- Arbeitskosten 6.000 € × 20 % = 1.200 € – der Höchstbetrag
- Arbeitskosten 8.000 € × 20 % = 1.600 €, begrenzt auf 1.200 €
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung – was ist der Unterschied?
§ 35a EStG kennt zwei Töpfe, die nebeneinander gelten. Handwerkerleistungen (Absatz 3) sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Reparaturen, Streichen, Wartung der Heizung, Arbeiten an Elektrik und Sanitär. Haushaltsnahe Dienstleistungen (Absatz 2) sind Tätigkeiten, die sonst Haushaltsmitglieder erledigen, etwa Wohnungsreinigung oder Gartenpflege.
Beide Höchstbeträge können Sie im selben Jahr nutzen. Eine Rechnung wird aber nur einem Topf zugeordnet – dieselben Kosten zählen nicht doppelt. Für Minijobs im Haushalt gibt es mit Absatz 1 einen dritten, kleineren Topf (20 Prozent, höchstens 510 Euro).
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Handwerkerleistungen | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 35a Abs. 2 EStG | § 35a Abs. 3 EStG |
| Typische Beispiele | Wohnungsreinigung, Fensterputzen, Gartenpflege, Treppenhausreinigung über die Nebenkosten | Reparaturen, Malerarbeiten, Heizungswartung, Elektro- und Sanitärarbeiten |
| Satz | 20 % der Arbeitskosten | 20 % der Arbeitskosten |
| Höchste Steuerermäßigung pro Jahr | 4.000 € | 1.200 € |
| Arbeitskosten, ab denen das Maximum erreicht ist | 20.000 € | 6.000 € |
| Nicht begünstigt | Material, gelieferte Waren | Material, Neubaumaßnahmen, öffentlich geförderte Maßnahmen |
Welche Kosten zählen – und welche nicht?
Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Das BMF-Schreiben zu § 35a zählt dazu ausdrücklich auch die in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel. Material und gelieferte Waren – Farbe, Armaturen, Leuchten, Geräte – bleiben außer Ansatz.
Den Arbeitsanteil müssen Sie der Rechnung entnehmen können; auch eine prozentuale Aufteilung durch den Betrieb ist zulässig. Selbst schätzen dürfen Sie ihn nicht. Unsere Rechnungen weisen den Arbeitsanteil deshalb getrennt aus.
- Zählt: Arbeitslohn der Fachkräfte
- Zählt: Anfahrt und Fahrtkosten, soweit in Rechnung gestellt
- Zählt: Maschinenkosten und Verbrauchsmittel
- Zählt nicht: Material und gelieferte Waren
- Zählt nicht: Wertgutachten und Energieausweis
- Zählt nicht: Arbeiten an einem Neubau bis zu dessen Fertigstellung
Welche Voraussetzungen verlangt das Finanzamt?
Die meisten abgelehnten Anträge scheitern an Formalien. Diese Punkte sollten Sie vor der Beauftragung kennen:
- Rechnung: Sie brauchen eine Rechnung, aus der der Arbeitsanteil hervorgeht.
- Unbare Zahlung: Das Geld muss auf das Konto des Betriebs fließen – Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
- Im Haushalt: Die Arbeit muss in Ihrem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden, einschließlich Keller, Balkon und Grundstück.
- Kein Neubau: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ausgeschlossen.
- Keine Förderung für dieselbe Maßnahme: Nutzen Sie für eine Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss, etwa über KfW oder BAFA, entfällt § 35a für diese ganze Maßnahme.
- Keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Was Sie schon an anderer Stelle absetzen, zählt hier nicht noch einmal.
- Jahr der Zahlung: Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlen, nicht das Rechnungsdatum.
Können Mieter Handwerkerkosten absetzen?
Ja, auf zwei Wegen. Erstens für Aufträge, die Sie selbst vergeben und bezahlen – etwa eine neue Deckenleuchte oder das Streichen beim Auszug. Renovierungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Umzug gelten nach dem BMF-Schreiben noch als im Haushalt erbracht.
Zweitens über die Nebenkosten: Hausmeister, Treppenhausreinigung oder die Wartung der Heizungsanlage stecken oft in Ihrer Nebenkostenabrechnung. Ihren Anteil weisen Sie mit der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung nach. Fragen Sie danach, falls die Abrechnung die Beträge nicht aufschlüsselt.
Selbst genutzt oder vermietet – was gilt für Eigentümer?
Wer seine Wohnung selbst bewohnt, nutzt § 35a. Das gilt auch für eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung; der Höchstbetrag gilt dann aber für alle Wohnungen zusammen.
Bei einer vermieteten Wohnung sind Handwerkerkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. § 35a ist dann ausgeschlossen – dafür mindern die Kosten in voller Höhe, samt Material, die zu versteuernden Mieteinnahmen. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, steht ihnen der Höchstbetrag zusammen nur einmal zu.
Hinweis
Dieser Ratgeber gibt den Stand von § 35a EStG und dem BMF-Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 in der Fassung vom 1. September 2021 wieder, geprüft am 26. September 2026. Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Quellen
- § 35a EStG (Gesetzestext, Bundesministerium der Justiz)
- BMF-Schreiben zu § 35a EStG in der Fassung vom 1. September 2021, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (Bundesministerium der Finanzen)
- Ursprungsfassung: BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213), PDF des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern
